Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen SUSPA GmbH

1. Geltung

1.1 Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Bedingungen des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich; diese sind unwirksam, soweit sie unseren Bedingungen widersprechen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Sie gelten nur für den Vertrag, auf welchen sich die Bestätigung bezieht.

1.3 Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

2. Angebot, Auftrag

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Besteller ist an einen uns erteilten Auftrag zwei Wochen ab Eingang desselben bei uns gebunden.

2.2 Uns erteilte Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für Aufträge, die über Vertreter erteilt wurden. Ein Vertrag kommt somit ausschließlich mit dem Inhalt zustande, der sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwa bestehenden schriftlichen Zusatzvereinbarungen ergibt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3 Wird uns nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzverpflichtungen unsererseits sind in diesem Fall ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn sich die Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualitäten von Zulieferungen oder sonstigen Leistungen Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrags abhängt, wesentlich ändern, oder wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen, sofern uns hierdurch eine Vertragserfüllung unzumutbar wird, z.B. auch bei im konkreten Fall sich auswirkenden Wechselkursänderungen gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses von mehr als 5 %. Das Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht unseres Vertragspartners im Falle höherer Gewalt bleibt unberührt.

 

3. Liefer- und Leistungszeit

3.1 Liefertermine und Lieferfristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Erklärung unsererseits. Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung bei dem Besteller zu laufen, jedoch nicht vor der Beibringung der im Einzelfall nach dem konkreten Auftrag vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Soweit bei der Ausführung des Auftrages Mitwirkungshandlungen des Bestellers erforderlich sind, ist deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung Voraussetzung für die Einhaltung unserer Lieferfristen, welche sich anderenfalls angemessen verlängern.

3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unkalkulierbaren Ereignissen, die uns die fristgerechte Lieferung unmöglich machen, verlängern die von uns zugesagten Fristen entsprechend angemessen. Hierzu gehören insbesondere Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, behördliche Anordnungen sowie das verspätete Eintreffen von Zulieferungen von Material oder Leistungen. In solchen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferungen oder Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder – bei nicht nur vorübergehenden Leistungshindernissen – wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst schriftlich mitteilen. Das gesetzliche Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht des Vertragspartners bleibt hiervon unberührt.

3.3 Zu Teillieferungen und Teilleistungen in dem Kunden zumutbaren Umfang sind wir jederzeit berechtigt. Die Lieferung von gegenüber der Bestellung geringfügigen Mehr- oder Mindermengen ist zulässig.

3.4 Verzögert sich eine Lieferung aufgrund eines Bestellerwunsches und stimmen wir dem im Einzelfall zu, so wird versandfertig gemeldete Ware auf Kosten des Bestellers eingelagert. Im Firmenlager werden 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat pauschal berechnet, wobei das Lagergeld auf 5 % des Wertes der versandbereiten Lieferung begrenzt wird. Die Verrechnung weiterer Kosten behalten wir uns gegen Nachweis vor. Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass uns geringere oder keine Kosten entstanden sind. Die Zahlungspflicht gemäß § 6 bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.

3.5 Für den Fall, dass für unsere Produkte Export- und/oder Einfuhrgenehmigungen beim Versand ins Ausland erforderlich werden, so ist es Sache des Käufers, sich um dieselben zu kümmern. Verzögerungen, die sich daraus ergeben, dass derartige Genehmigungen, etc. nicht vorliegen, gehen nicht zu unseren Lasten.

 

4. Gefahrenübergang, Versand und Entgegennahme

4.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung von uns für den Versand ab Werk bereitgestellt ist. Erfolgt die Sendung in Teillieferungen, so geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über. Dies gilt auch dann, wenn wir andere Leistungen wie Versendungs-, Anfuhr- oder Aufstellungskosten übernommen haben.

4.2 Der Versand erfolgt in ordnungsgemäßer Verpackung. Eine Haftung unsererseits für Bruch, Diebstahl und dergleichen ist ausgeschlossen, wenn sie bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen haben. Dies gilt auch, wenn eine Frankolieferung vereinbart wurde.

4.3 Auf Wunsch des Bestellers sind wir bereit, auf seine Kosten eine Transport-, Diebstahl-, Feuer- und Wasserschadensversicherung abzuschließen. Maßgebend für etwaige Entschädigungen sind die Bedingungen der Versicherungsgesellschaft.

 

5. Preis

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versandspesen, Versicherung sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine etwaige Verzollung ist Sache des Empfängers. Einweg- und Mehrwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Bei frachtfreier Rücksendung von Mehrwegverpackung in gebrauchsfähigem Zustand erfolgt Rückerstattung.

5.2 Will der Besteller einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise stornieren, so bedarf dies unserer Zustimmung. Bei teilweiser Stornierung sind wir berechtigt, eine Nachberechnung auf der Grundlage des für geringere Stückzahlen geltenden höheren Stückpreises vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Abrufaufträge. Außerdem behalten wir uns die Berechnung von Stornogebühren und die Berechnung bereits beschafften Materials vor.

 

6. Zahlung

6.1 Mangels anderer Vereinbarung ist die Zahlung unserer Rechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug spesenfrei zu leisten. Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ist SUSPA hinsichtlich aller offenen, noch nicht fakturierten Aufträge berechtigt, die Zahlungsziele durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Kunden unter Nennung des neuen Zahlungsziels herabzusetzen. Gleiches gilt bei einer signifikanten Reduzierung des Versicherungslimits bei einer Warenkreditversicherung. Der Kunde erhält im Gegenzug eine angemessene Entschädigung für den durch die Verkürzung der Zahlungsziele entstandenen Zinsverlust.

6.2 Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist durch den Besteller sind wir berechtigt, Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe (9 % über Basiszinssatz gegenüber Unternehmern, 5 % über Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6.3 Im Falle des Zahlungsverzuges oder wenn uns wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden, sind wir berechtigt, unsere Forderungen fällig zu stellen und Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen. Daneben sind wir berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

6.4 Der Besteller ist uns gegenüber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die jeweiligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

6.5 Unsere Vertreter, Reisenden oder Verkäufer sind ohne besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.

6.6 Im Exportgeschäft ist die Vorlage der Zahlungsdokumente Voraussetzung für die Auslieferung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle Lieferungen stehen unter dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt bis zum Ausgleich aller Zahlungsansprüche, die wir gegen den Besteller haben. Damit bleibt SUSPA auch nach Verarbeitung der Lieferungen Eigentümer (erweiterter Eigentumsvorbehalt) bzw. hat beim Weiterverkauf einen Herausgabeanspruch auf den Weiterverkaufserlös (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

7.2 Verarbeitungen und sonstige Bearbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass wir Miteigentum an der einheitlichen Sache entsprechend unserem Anteil am Rechnungswert erhalten.

7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Einzug dieser abgetretenen Forderungen durch den Besteller erfolgt in widerruflicher Weise. Wir können diese Zession offenlegen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten und Forderungen freizugeben, wenn diese mehr als 20 % gegenüber unseren Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung zum Besteller betragen.

7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller umgehend auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe bzw. zur Abtretung verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsnahme bzw. das Verlangen der Abtretung der Herausgabeansprüche durch uns stellt gleichzeitig einen Rücktritt vom Vertrag nach § 449 Abs. 2 BGB dar.

 

8. Gewährleistung

8.1 Soweit nachfolgend nicht Abweichendes bestimmt ist, leisten wir innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang Gewähr für all unsere Lieferungen und Leistungen. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in der jeweils einschlägigen gesetzlichen Verjährungsfrist.

8.2 Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind vom Besteller sofort nach Übernahme bzw. Anlieferung zu überprüfen. Alle erkennbaren Mängel müssen uns innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt sein, bei verdeckten Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckung.

8.3 Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrügen behalten wir uns vor, eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen (Nacherfüllung). Erfolgt nach Setzung einer angemessenen Frist die Ersatzlieferung nicht oder bleibt die Nachbesserung zweimal erfolglos, steht dem Besteller das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag sowie zur Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu; soweit dem Vertragspartner ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schadens begrenzt.

8.4 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Erst wenn eine Realisierung der Ansprüche bei dem Lieferanten fruchtlos bleibt, haften wir nach den unter Ziffer 8 genannten Bedingungen.

8.5 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind, sofern die Schäden nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.6 Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten hierfür zu verlangen.

8.7 Die vorstehenden Regelungen enthalten eine abschließende Regelung der Gewährleistungsverpflichtung unsererseits.
 

9. Haftung

9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

9.5 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

10. Information 

Zur Prüfmittelüberwachung werden auch externe Labore eingesetzt, welche nach ISO/IEC 17025 oder einer vergleichbaren nationalen Norm akkreditiert sind. Die durch uns in Auftrag gegebenen Prüfmittelkontrollen können auf Nachfrage mittels eines Werkskalibrierscheines belegt werden. Sollte für ein bestimmtes Gerät kein qualifiziertes Labor verfügbar sein, wird die Kalibrierung durch den Gerätehersteller vorgenommen werden.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Für Verträge, die mit uns geschlossen werden, kommt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts (IPR) und unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) zur Anwendung, sofern nicht zwingend gesetzliche Bestimmungen dieser Vereinbarung entgegenstehen.

11.2 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Altdorf bzw. das für Altdorf zuständige Gericht als vereinbart, soweit nicht zwingend gesetzliche Bestimmungen dieser Vereinbarung entgegenstehen. Jede Partei ist jedoch berechtigt, die andere Partei daneben an ihrem Sitz zu verklagen.

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

11.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbrauchern gegenüber gelten die gesetzlichen Regelungen.



Stand: 05/2021

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

SUSPA GmbH
Mühlweg 33
90518 Altdorf